Verschenktes Fahrzeug zum ausschlachten
Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten verschenkt, damit dieser den Wagen ausschlachten kann, muss dafür sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug auch ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt. Ansonsten macht er sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies stellte jetzt das Oberlandesgericht Celle klar.
Im konkreten Fall wurde einer Frau vorgeworfen, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug in einem Anzeigenblatt zum Ausschlachten
angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war.
Nach Auffassung der Staats anwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Das Fahrzeug habe noch umwelt gefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte habe sich nicht um