Last Update 04.10.2010 15:04 Uhr

Parken vor Nachbars Garage


Recht

Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Auch sei es in der engen Straße nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde. Die Richterin gab dem Garagenbesitzer Recht. Das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentums beeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die
Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere laut Deutschen Anwaltvereins (DAV) nichts an der Eigentums beeinträchtigung, da es sich nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen handele. Da die Beklagte bereits mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, die Unterlassungs Erklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen durchaus woanders abstellen (AG München, Az: 241 C 7703/09).


Parken vor Nachbars Garage
Hilde Nizamoglou/mid
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